Patientenverfügung und Versorgevollmacht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - für den Ernstfall vorsorgen

Sie wollen selbstbestimmt leben auch dann, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können?

Dann denken Sie rechtzeitig daran, eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einerBetreuungsverfügung zu unterscheiden.

In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter ermächtigt, den (späteren) Patienten (Vollmachtgeber) in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Dies muss sich nicht auf die Handlungen beschränken, die in einer Patientenverfügung benannt werden können. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ist kein gesetzlicher Betreuer. Die Bevollmächtigung kann die Bestellung eines Betreuers überflüssig machen.

Für den Fall, dass eine Betreuung (dennoch) notwendig werden sollte, kann man in einer Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll und/oder Personen nennen, die nicht Betreuer werden sollen. Das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Patienten nicht zuwiderläuft.

Broschüren des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht

 

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